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   BFH, 20.05.1994 - VI R 3/94   

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https://dejure.org/1994,9105
BFH, 20.05.1994 - VI R 3/94 (https://dejure.org/1994,9105)
BFH, Entscheidung vom 20.05.1994 - VI R 3/94 (https://dejure.org/1994,9105)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 1994 - VI R 3/94 (https://dejure.org/1994,9105)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Abzug von Promotionskosten als Werbungskosten

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 856
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.10.1992 - VI R 176/88

    Promotionskosten sind auch bei Erforderlichkeit für Berufsziel Ausbildungskosten

    Auszug aus BFH, 20.05.1994 - VI R 3/94
    Das FA ist der Auffassung, die Vorentscheidung weiche von den neueren Urteilen des BFH vom 9. Oktober 1992 VI R 176/88 (BFHE 169, 193, BStBl II 1993, 115) und vom 18. Juni 1993 VI R 84/91 (BFH/NV 1993, 724) ab.
  • BFH, 18.06.1993 - VI R 84/91

    Promotionskosten als Werbungskosten? (§ 9 EStG )

    Auszug aus BFH, 20.05.1994 - VI R 3/94
    Das FA ist der Auffassung, die Vorentscheidung weiche von den neueren Urteilen des BFH vom 9. Oktober 1992 VI R 176/88 (BFHE 169, 193, BStBl II 1993, 115) und vom 18. Juni 1993 VI R 84/91 (BFH/NV 1993, 724) ab.
  • FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00

    Aufwendungen für ein Erststudium als Berufsausbildungskosten

    Die Promotion ist als ein neben dem Hochschulabschluß erstrebtes Qualifikationsziel grundsätzlich der Berufsausbildung zuzurechnen, was durch die Nähe zur akademischen Ausbildung gerechtfertigt ist (vgl. hierzu nur Urteile des BFH vom 18.6.1993, VI R 84/91, BFH/NV 1993, 724, m.w.N. und vom 20.5.1994 VI R 3/94, BFH/NV 1994, 856 m.w.N.).

    Selbst wenn die Promotion erst erfolgt, während der Steuerpflichtige bereits in dem Bereich tätig ist, in dem für ihn die Promotion später von Bedeutung sein kann, so sind diesbezügliche Aufwendungen nur dann als Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG anzuerkennen, wenn das Promotionsvorhaben selbst Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist, das heißt, wenn die Promotion das Dienstverhältnis inhaltlich oder zeitlich nahezu ausfüllt (vgl. Urteile des BFH vom 18.6.1993 und 20.5.1994 a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.10.1996 - 1 K 2937/93

    Lohnsteuer; Promotionskosten keine Werbungskosten

    Auch die Kosten einer Promotion sind nach der typisierenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ( BFH-Urteil vom 09. Oktober 1992 VI R 176/88 a.a.O., m.w.N. Sowie weiterhin BFH-Urteile vom 18. Juni 1993 VI R 84/91 , BFH/NV 1993, 724 und vom 20. Mai 1994 VI R 3/94 , BFH/NV 1994, 856) in aller Regel dem Bereich der Berufsausbildung zuzuordnen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.07.1995 - 1 K 2597/93

    Lohnsteuer; kein Promotionsdienstverhältnis bei 1/3-2/3-Arbeitsverhältnis

    Diese Voraussetzung sehen die BFH-Urteile vom 18. Juni 1993 VI R 84/91 (BFH/NV 1993 S. 724) und vom 20. Mai 1994 VI R 3/94 (BFH/NV 1994 S. 856) nicht als erfüllt an, wenn die vertragliche Verpflichtung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer Universität zur Erarbeitung einer Dissertation "neben seinen Verpflichtungen zur Erbringung sonstiger Dienstleistungen in Lehre und Forschung weder ausschließlicher noch wesentlicher Vertragsgegenstand war".
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